Grundsätzlich ist jede Erbengemeinschaft von Anfang an auf Auseinandersetzung ausgerichtet, wobei vor einer Verteilung die Verbindlichkeiten zu begleichen und Vorempfänge auszugleichen sind.
Nach dem Gesetz kann jeder Miterbe ohne Angabe von Gründen und ohne Berücksichtigung der Interessen der übrigen Miterben die Auseinandersetzung verlangen. Grundsätzlich hat die Teilung in Natur zu erfolgen. Nur wenn die Teilung in Natur ausgeschlossen ist, findet ein Verkauf statt oder bei Immobilien die sogenannte Teilungsversteigerung nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Der für alle beteiligten schonendste Weg ist die Einigung im Rahmen einer Auseinandersetzungsvereinbarung, die Grundsätzlich an keine Form gebunden ist. Scheitert eine einvernehmliche Auseinandersetzung, bleibt den Erben nur der Weg der gerichtlichen Durchsetzung. Diese kann im ersten Schritt ein Auskunftsverlangen über zu Lebzeiten vom Erblasser erhaltene Zuwendungen sein und erst im zweiten Schritt eine Teilungsklage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Wirksam abwehren kann man die Teilungsklage zum Beispiel mit dem Argument, dass Teilungsreife noch nicht eingetreten ist, weil etwa Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers noch nicht beglichen sind oder das Finanzamt möglicherweise noch Steuerforderungen gegenüber dem Erblasser erhebt.