Wie viel Geld bleibt dem Schuldner in der Privatinsolvenz zum Leben?

Während der Dauer des Privatinsolvenzverfahrens gelten für den Schuldner genau die gleichen Pfändungsschutzvorschriften wie außerhalb der Privatinsolvenz auch.

Dementsprechend sind für einen ledigen und kinderlosen Schuldner zunächst 1.049,99 EUR pfändungsfrei. Dieser Freibetrag erhöht sich bei der ersten Unterhaltspflicht um 390,00 EUR auf 1.439,99 EUR und für jede weitere Unterhaltspflicht um weitere 220,00 EUR bis maximal 3154,15 EUR. Außerdem unterliegen 30% des den jeweiligen Pfändungsfreibetrag übersteigenden Einkommens als Anreiz zum Mehrverdienst ebenfalls nicht der Pfändung. Die genaue Berechnung kann der jeweils aktuellen Pfändungstabelle als Anlage zu § 850c ZPO entnommen werden.  Besondere Einkommensbestandteile wie z.B. Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen, aber auch unterschiedliche Formen von Renten- und Unterstützungsleistungen sind der Pfändung nicht oder nur bedingt unterworfen. Für die Pfändung laufender Unterhaltsforderungen gelten darüber hinaus erheblich reduzierte Pfändungsfreigrenzen, die bis an das Sozialhilfeniveau heranreichen.  Auf den Pfändungsschutz für Kontoguthaben ist der Schuldner im Insolvenzverfahren in der Regel nicht mehr angewiesen, da der Treuhänder das Kontoguthaben nach Information des Arbeitgebers über die Lohnabtretung regelmäßig aus der Insolvenzmasse freigibt.


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