Die Begriffe Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sind in aller Munde. Was sie bedeuten, soll hier kurz erklärt werden.
Für den Fall des Verlustes der eigenen Urteilsfähigkeit bestimmt man mit der Vorsorgevollmacht eine andere Person, die in diesem Fall in bestimmten oder allen Angelegenheiten entscheiden darf. Eine gerichtliche Entscheidung wird nur benötigt, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten notwendig ist. Mit der Betreuungsverfügung kann man schon im voraus festlegen, wer später einmal vom Gericht als Betreuer eingesetzt werden soll oder wer diese Stellung auf keinen Fall erlangen soll. Auch bestimmte Pflegewünsche oder die Berücksichtigung von Gewohnheiten können darin festgelegt werden. Die Patientenverfügung hingegen regelt das Ob und Wie von medizinischen Maßnahmen. So kann man im voraus festlegen, ob im Krankheitsfall bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht sind oder nicht. So entscheiden im Falle des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit nicht andere. Die aufgeführten Vorsorgeregelungen sollten nur mit fachlichem Rat aufgesetzt werden. Dabei können die Musterformulare des Bundesministeriums der Justiz als Entwurfsgrundlage dienen.