Verkürzung des Verbraucherinsolvenzverfahrens steht kurz bevor

Gemäß dem Regierungsentwurf für das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Stärkung der Gläubigerrechte soll die Dauer des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre verkürzt werden können.
Voraussetzung für eine Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre ist nach dem Gesetzesentwurf allerdings, dass der Schuldner 25% der festgestellten Gläubigerforderungen befriedigt. Das erreichen in den bisherigen Insolvenzverfahren natürlicher Personen die wenigsten Schuldner. Allerdings werden die Vorschrift sicherlich viele Schuldner zum Anreiz nehmen, eine zusätzliche geringfügige Beschäftigung aufzunehmen um dieses Ziel zu erreichen. Wer es immerhin schafft, die Kosten des Verfahrens von durchschnittlich 1.200,00 EUR aufzubringen, erhält eine Verfahrensverkürzung auf fünf Jahre.
Hoffnung gibt der Gesetzesentwurf vor allem Geschäftsführern, die wegen Insolvenzverschleppung rechtskräftig verurteilt wurden. Sie können nach dem Entwurf erfolgreich einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn seit der Verurteilung fünf Jahre bis zur Antragstellung vergangen sind. Nach der bisherigen Gesetzeslage können Sie die Restschuldbefreiung gar nicht erlangen. Eine erhebliche Verkürzung der außergerichtlichen Bearbeitung bis zum Insolvenzantrag wird die Regelung bringen, dass bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nicht durchgeführt werden muss.

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