Wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen, verfällt der Urlaubsanspruch zum Jahresende. Im Übrigen verfällt der Urlaubsanspruch drei Monate später im neuen Jahr. Im erwähnten Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht München erhielt der Arbeitnehmer im Jahr 2013 die Kündigung und hatte im Jahr 2013 keinen Urlaub genommen oder beantragt. Das vom Arbeitnehmer angestrengte Kündigungsschutzverfahren zog sich bis in das Jahr 2014 hinaus. Erst im Februar 2014 beantragte der Arbeitnehmer seinen Urlaub für das Jahr 2013. Der Arbeitgeber lehnte den Urlaubsantrag ab. Nach der Entscheidung des LAG München erfolgt die Übertragung des Urlaubs nicht automatisch, auch dann nicht, wenn über die Kündigung gestritten wird. Es bestehe auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers auf den Urlaubsantrag hinzuwirken oder nachzufragen. Im entschiedenen Fall sah das LAG den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers deshalb als verfallen an. Bei der Geltendmachung von Kündigungsschutz und der damit verbundenen weiteren Rechte des Arbeitnehmers sollte stets ein spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden, um derartige Anspruchsverluste gezielt zu vermeiden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf meist im Arbeitsvertrag enthaltende Ausschlussfristen zur Geltendmachung der gegenseitigen Ansprüche.
Urlaubsanspruch bei Kündigung des Arbeitsvertrags
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 20.04.2016 verfallen Urlaubsansprüche grundsätzlich auch im gekündigten Arbeitsverhältnis zum Jahresende, wenn kein Ausnahmetatbestand vorliegt und der Urlaub nicht vom Arbeitnehmer beantragt wird.