Selbstständigkeit ist auch in der Insolvenz grundsätzlich möglich

Wer ein Insolvenzverfahren beantragt, um in den Genuss der Restschuldbefreiung zu gelangen, ist nicht daran gehindert, seine selbstständige Tätigkeit aufzugeben oder während der Insolvenz ein Gewerbe neu anzumelden.

Abgesehen von den seltenen Fällen der Gewerbeuntersagung können Insolvenzschuldner selbstständig tätig sein. In den meisten Fällen wird vom Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freigegeben, um nicht für Steuern oder sonstige Verbindlichkeiten aus der unternehmerischen Tätigkeit haften zu müssen. Meist wird mit dem Insolvenzverwalter dann eine Einigung über die zur Masse abzuführenden pfändbaren Einkommensanteile getroffen.

Im Restschuldbefreiungsverfahren haben selbstständige Schuldner die Obliegenheit, die Gläubiger so zu stellen, als wären sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen. Auch diesbezüglich kann in der Praxis eine Regelung mit dem Treuhänder gefunden werden. Ist ein Insolvenzschuldner nicht in der Lage, angemessene Raten an den Treuhänder aufzubringen, kann er jederzeit die selbstständige Tätigkeit aufgeben und sich um ein Anstellungsverhältnis bemühen. Interessant ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der selbstständige Schuldner im Restschuldbefreiungsverfahren einen über den vereinbarten oder angemessenen pfändbaren Betrag hinausgehenden Gewinn behalten darf.


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