Deutsche Schuldner suchen zur Erlangung der Restschuldbefreiung zunehmend den Weg in das benachbarte Europäische Ausland. Dabei droht auf den Antrag eines Gläubigers die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in Deutschland über das hier belegene Vermögen, was in der Regel das vollständige Vermögen darstellt, weil die Schuldner regelmäßig den Wohnsitz nur deswegen nach z.B. England verlegen, um in den Genuss des dort kürzeren Insolvenzverfahrens zu kommen. Mit Beschluss vom 10.05.2012 hat der BGH eine Rechtsbeschwerde eines Schuldners gegen die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens in Deutschland zurückgewiesen, weil diese nicht vom Landgericht ausdrücklich zugelassen wurde. Das Amtsgericht hat das Verfahren in diesem Fall in Deutschland als Sekundärinsolvenz eröffnet, weil der Schuldner einer weiteren wirtschaftlichen Aktivität in Deutschland nachging. Dieser Auffassung hat sich das Landgericht auf die Beschwerde des Schuldners angeschlossen. Wer sich für ein Insolvenzverfahren im europäischen Ausland entscheidet, sollte daher unbedingt seine wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland vollständig einstellen, um überhaupt das Ziel der schnelleren Restschuldbefreiung im Ausland erreichen zu können. Nach dieser Entscheidung werden deutsche Gläubiger immer öfter versuchen, ins Ausland flüchtende Insolvenzschuldner zusätzlich in die deutsche Insolvenz zu treiben.