Wenn ein Überlassungsvertrag an Kinder kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft darstellt, dann bedarf die Zuwendung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss vom 17.07.2007 (31 Wx 18/07) entschieden, dass die Schenkung einer Immobilie vom Vater an die minderjährigen Kinder unter lebenslangem Nießbrauchsvorbehalt und unter Anrechnung auf den erbrechtlichen Pflichtteil für die Kinder trotzdem noch rechtlich vorteilhaft ist und deswegen vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen ist, weil die Kinder durch die Zuwendung der Immobilie einen Vermögensvorteil erlangen. Hintergrund solcher Schenkungen an die Kinder ist in der anwaltlichen Beratungspraxis meist die Ausschöpfung der nach dem Erbschaft– und Schenkungsteuergesetz zulässigen Steuerfreibeträge, die alle 10 Jahre von neuem ausgeschöpft werden können. Aufgrund des Nießbrauchsvorbehaltes stehen den schenkenden Eltern die Erträge der Immobilie lebenslang zu, sie haben aber auch für die Lasten aufzukommen. Durch die Anrechnung auf den Pflichtteil kann ein Gleichgewicht bei der Verteilung des Vermögens auf die späteren Erben hergestellt werden. Anrechnungen auf den Pflichtteil sind insbesondere dann sinnvoll, wenn die Teilung von Unternehmen oder Immobilien vermieden werden soll.