Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis während der Insolvenz

Während der Insolvenz ist der Schuldner nicht verpflichtet, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen oder ein Vermächtnis anzunehmen.
So entschied der BGH am 10.03.2011 (IX ZB 168/09). Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 führte der BGH aus, dass es ein höchstpersönliches Recht des Schuldners sei, einen Pflichtteilsanspruch während des Insolvenzverfahrens geltend zu machen und dass ihm wegen einer Unterlassung der Anspruchsdurchsetzung nicht die Restschuldbefreiung versagt werden dürfe. Diese Rechtsprechung übertrug der BGH nun auch auf den Fall des Vermächtnisses, in dem der Schuldner also nicht selbst Erbe wird sondern ihm eine testamentarische Zuwendung gemacht wird. Erst wenn der Schuldner das Vermächtnis annimmt, ist er verpflichtet, dem Treuhänder von dem Vermächtnis zu berichten und die Hälfte an den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren abzuführen. Mit dieser Entscheidung gibt der BGH dem Schuldner als Vermächtnisnehmer sogar die Möglichkeit, das Vermächtnis erst dann anzunehmen, wenn die Restschuldbefreiung bereits erteilt und das Verbraucherinsolvenzverfahren abgeschlossen ist. Die aus Gläubigersicht unerfreuliche Entscheidung gibt dem Schuldner einen erheblichen Gestaltungsspielraum.


%d Bloggern gefällt das: