Grundsätzlich gilt beim Fahrzeugverkehr auf Parkplätzen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme und erhöhter Vorsicht. KFZ-Haftpflichtversicherungen nehmen dieses Gebot immer häufiger zum Anlass, eine pauschale Kürzung des Schadensersatzes um 25% oder gar um 50% vorzunehmen.
Ein solches Verhalten der gegnerischen Haftpflichtversicherung sollte nicht akzeptiert werden. Auf Parkplätzen ist das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme nach § 1 II StVO selbstverständlich in besonders hohem Maße zu beachten. Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.06.2010 darf auf Parkplätzen nur Schritttempo von 4 bis 7 km/h gefahren werden; andere Gerichte geben eine Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h als ausreichend vorsichtig an, da auf Parklätzen jederzeit mit ausparkenden Fahrzeugen gerechnet werden muss. Allerdings darf der Anspruch von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht um einen etwaigen Mitverschuldensanteil gekürzt werden, wenn diese vorsichtige Fahrweise praktiziert wurde und der Zusammenstoß dennoch nicht vermieden werden konnte. Bei Vorhandensein einer für den Straßenverkehr immer zu empfehlenden Rechtsschutzversicherung sollte man auf seinem Recht bestehen und die unberechtigte Kürzung notfalls auch im gerichtlichen Klageweg durchsetzen, da ein Kostenrisiko im Falle des Verlustes mit Ausnahme einer möglichen Selbstbeteiligung dann nicht mehr vorhanden ist.