Kündigungsschutz im Falle mehrerer Kleinbetriebe

Das Kündigungsschutzgesetz findet nur auf Betriebe mit 10 oder mehr Mitarbeitern Anwendung. Das BAG hat  jedoch entschieden, dass in der Privatwirtschaft ausnahmsweise auch ein arbeitsgeberübergreifender Kündigungsschutz in Betracht kommt (BAG 2 AZR 383/08).

Das Problem entsteht z.B. dann, wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern unterhält. Dann reicht die Mitarbeiterzahl der einzelnen Betriebe nicht für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes aus und die Kündigung müsste dann normalerweise auch nicht sozial gerechtfertigt sein. Zwar dürfen die Mitarbeiter bei dem Vorliegen mehrerer Kleinbetriebe nicht grundsätzlich zusammengerechnet werden, aber es ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei den Kleinbetrieben tatsächlich um organisatorisch selbstständige Einheiten  und damit um selbstständige Betriebe handelt. Betroffene Unternehmer mit mehreren Betrieben sollten sich arbeitsrechtlich beraten lassen, um rechtzeitig die Risiken kalkulieren zu können und gegebenenfalls noch rechtliche Strukturen zu schaffen, die eine Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vermeiden. Maßgeblich ist dabei, dass zwei oder mehrere Betriebe auch keine stillschweigende Vereinbarung über eine gemeinsame Betriebsführung haben und der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich nicht von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird.


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