In Betrieben mit mehr als zehn vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten kommt das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung und der Arbeitgeber darf nur aus betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Gründen Kündigen.
Bei der betriebsbedingten Kündigung darf keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bestehen und es darf von allen vergleichbaren Arbeitnehmern nur derjenige gekündigt warden, der unter sozialen Gesichtspunkten den geringsten Schutz genießt, z.B. kürzere Betriebszugehörigkeit, weniger Unterhaltspflichten oder geringeres Alter. Der verhaltensbedingten ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung muss im Regelfall eine Abmahnung vorausgehen um sie nicht wegen Unverhältnismäßigkeit unwirksam werden zu lassen. Aber auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung kommt, kann eine ordentliche Kündigung wegen Sittenwidrigkeit oder Treuwidrigkeit unwirksam sein oder sie kann wegen Verstoßes gegen Formvorschriften unwirksam sein, weil sie etwa dem Arbeitnehmer nicht nachweisbar zugegangen ist oder nicht schriftlich erfolgte. Außerdem kann das Kündigungsschutzgesetz auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Arbeitgeber mehrere kleine Betriebe mit insgesamt mehr als 10 Arbeitnehmern hat. Im Falle einer Kündigung sollte deswegen stets anwaltlicher Rat eingeholt warden.