Viele Banken und Sparkassen, deren Kunden den Widerruf Ihrer zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Darlehensverträge erklären, argumentieren immer noch mit dem Argument der Verwirkung nach so langer Zeit und mit unzulässiger Rechtsausübung.
Dem hat der Bundesgerichtshof jedoch schon lange einen Riegel vorgeschoben. Bereits in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2014 führte der BGH aus, ein Unternehmer könne sich bezüglich des Widerrufsrechts eines Verbrauchers schon deshalb nicht auf den Einwand der Verwirkung stützen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Verbraucher keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte. Aus dem selben Grund liegt in der Rückforderung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag geleisteten Zahlungen wie Zinsen, Tilgungen, Sondertilgungen oder Bearbeitungsgebühren keine unzulässige Rechtsausübgung oder widersprüchliches Verhalten. Weil die Bank die Zahlungen der Kunden während der Dauer des widerrufenen Vertrages nutzen und damit arbeiten konnte, hat der Kunde Anspruch auf eine verzinste Rückzahlung. Die Bank hat die Zahlungen nach der Rechtsprechung des BGH mit dem gesetzlichen Verzugszins von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Über einen mehrjährigen Zeitraum kommen im Fall von Immobilienfinanzierungen schnell fünfstellige Zinsansprüche zusammen.