Höhe der Schadensersatzpflicht nach einem Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte grundsätzlich frei entscheiden, ob er sein Fahrzeug durch eine Werkstatt, selbst oder überhaupt nicht repariert.

Wenn es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt, sind zunächst durch ein Sachverständigengutachten die Reparaturkosten, der Wiederbeschaffungswert und der Restwert zu ermitteln. Wenn die ermittelten Reparaturkosten mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes betragen, dann wird nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ersetzt. Liegen die Reparaturkosten zwischen 100 und 130% des Wiederbeschaffungswertes, findet eine Erstattung der Reparaturkosten nur dann statt, wenn der Geschädigte das Fahrzeug noch mindestens sechs Monate lang weiter nutzt. Der Geschädigte erhält die Reparaturkosten auch dann, wenn er das Fahrzeug unrepariert für sechs Monate weiternutzt; ein Ausgleich der Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten findet dann allerdings nicht statt. Neben den Reparaturkosten kann der Geschädigte für die angemessene Zeit der Reparatur auch einen Nutzungsausfall oder die Kosten für einen angemessenen Mietwagen geltend machen. Daneben erhält der Geschädigte grundsätzlich auch immer eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 EUR für seine mit dem Unfall verbundenen Kosten. Wer den Unfall nicht verschuldet hat, kann von der gegnerischen Haftpflichtversicherung immer die eigenen Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen.

 


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