Nach § 64 GmbHG sind Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz sämtlicher Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet werden, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind.
Als Laie könnte man leicht dem Irrtum erliegen, dass ein ordentlicher Kaufmann sämtliche Rechnungen begleichen darf. Tatsächlich darf der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit aber nur noch die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie Rückstände auf Umsatz– und Lohnsteuer zahlen. Für die Zahlung z.B. der Löhne oder Rechnungen für Materialeinkäufe haftet der Geschäftsführer persönlich und der spätere Insolvenzverwalter setzt diese Ansprüche regelmäßig gegen die Geschäftsführer durch. Der Geschäftsführer haftet zwar nur, wenn er schuldhaft die Zahlungsunfähigkeit nicht erkannt hat, jedoch genügt dafür schon einfache Fahrlässigkeit. In einem am 27.03.2012 verkündeten Urteil (II ZR 171/10) stellt der BGH klar, dass die unverzügliche Beauftragung einer qualifizierten Person den Geschäftsführer entgegen der Auffassung der Vorinstanzen von seiner Haftung noch nicht freistellt. Der Gechäftsführer muss auch auf eine unverzügliche Vorlage des Ergebnisses der Prüfung hinwirken. Die unverzügliche Überprüfung liegt im besonderen Interesse des Geschäftsführers, um eine persönliche Haftung vermeiden zu können.