Zahlreiche geschädigte Kapitalanleger haben Schadensersatzansprüche gegen Ihre Bank oder ihren Anlageberater. Diese Schadensersatzansprüche sollten zügig und ohne langes Zögern durchgesetzt werden, da andernfalls Verjährung droht.
Wenn der Kapitalanleger z.B. im Rahmen eines Beratungsgespräches eine sichere Anlage gefordert hat und dem Kunden dann ein risikoreicher Fonds mit Verlustrisiko angeboten wurde, liegt darin in der Regel ein Beratungsfehler vor, der einen Schadensersatzanspruch auslöst. Grundsätzlich ist die Kapitalanlage dann vollständig rückabzuwickeln mit der Folge, dass der Kapitalanleger das investierte Geld vollständig zurückerhält und der Berater bzw. die Bank im Gegenzug die im Wert gesunkene oder gar wertlose Kapitalanlage erhält. Doch die Durchsetzung dieser Ansprüche sollte nicht auf die lange Bank geschoben werden. Im schlimmsten Fall verjähren die Ansprüche bereits nach drei Jahren zum Jahresende nach Erwerb der Kapitalanlage. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis von der Falschberatung. Zu beachten ist außerdem, dass Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz auch ohne Rücksicht auf die Kenntnis spätestens in 10 Jahren von ihrer Entstehung an verjähren. Wenn die Verjährung droht, bleibt dem Anleger zur Erhaltung seiner Schadensersatzansprüche nur der Klageweg, wenn die Bank oder der Berater nicht freiwillig auf die Verjährungseinrede verzichten.