Nach der Vorschrift des § 850k ZPO über das Pfändungsschutzkonto wird der monatlich unpfändbare Betrag auf mindestens 1.028,89 EUR festgesetzt. Für Arbeitnehmer, deren höherer Lohn bereits gepfändet wird und auf das P-Konto eingezahlt wird, hat der BGH nun einen Lösungsweg bestätigt.
Bislang ergab sich in der beschriebenen Konstellation das Problem, dass das bereits gepfändete Arbeitseinkommen beim Eingang auf dem P-Konto nochmal der Pfändung unterworfen wurde, wenn es höher als der festgelegte Freibetrag war. Nun hat der BGH in seiner Entscheidung vom 10.11.2011 (VII ZB 64/10) bestätigt, dass das Vollstreckungsgericht den Freibetrag auf dem P-Konto auch durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatliche überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen kann. Der BGH musste diese Frage entscheiden, weil eine Bank gegen einen solchen Beschluss Beschwerde als Drittschuldner eingelegt hatte mit dem Argument, sie könne ihre Pflichten aus einem Beschluss mit monatlich wechselnden Freibeträgen nur mit unzumutbarem Aufwand erfüllen. Zukünftig müssen die Banken bei solchen Beschlüssen jeden Monat einzeln betrachten und untersuchen, ob der vom Arbeitgeber ausgezahlte Betrag schon verbraucht ist, weil er nur für maximal einen Monat angespart werden darf, bevor er an den Gläubiger auszuzahlen ist. Diese Berechnung ist für alle Beteiligten kaum noch überschaubar, für den Schuldner jedoch eine große Hilfe.