Das Entleihen von Arbeitnehmern stellt sich für Firmen unter verschiedenen Aspekten als günstige und flexible Lösung dar. Doch mit dem Entleihen von Arbeitnehmern sind bei einer Insolvenz des Zeitarbeitsunternehmens auch Haftungsgefahren verbunden.
In einem vom BGH am 14.7.2005 entschiedenen Fall (IX ZR 142/02) ist eine Zeitarbeitsfirma insolvent geworden. In der Zeit zwischen dem Insolvenzantrag und der Eröffnung hat der vorläufige Verwalter wie üblich die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt. Nach § 28e II SGB IV haftet der Entleiher für vom Verleiher nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge wie ein selbstschuldnerischer Bürge und wurde dementsprechend von den Krankenkassen in Anspruch genommen. Außerdem verlangte der Insolvenzverwalter des Verleihers vom Entleiher noch die Entleihkosten für zwei Monate. Dem gegenüber hat der Entleiher die Aufrechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber den Sozialversicherungsträgern erklärt. Diese Aufrechnung ließ der BGH auch aus Gründen der Billigkeit nicht zu, weil es die gesetzgeberische Entscheidung war, das Insolvenzrisiko für den Sozialversicherungsbeitrag auf den Entleiher zu verlagern. Entleiher von Arbeitnehmern sollten den Verleiher daher sehr sorgfältig auswählen. Helfen kann die Anforderung von regelmäßigen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen, für die aber die Zustimmung des Entleihers erforderlich ist.