Im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber sollte diese stets auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Auch wer die Kündigung zu akzeptieren bereit ist, sollte seine rechtlichen Vorteile zum Aushandeln einer Abfindung nutzen.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ab einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von mindestens sechs Monaten und bei mehr als 10 Beschäftigten die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes einzuhalten. Die Kündigung ist dann nur aus personenbedingten, betriebsbedingten oder verhaltensbedingten Gründen möglich, wobei in der Praxis die betriebsbedingte Kündigung am häufigsten vorkommt. Bei der betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber im Streitfall darlegen können, warum genau der Arbeitsplatz weggefallen ist, für den die Kündigung ausgesprochen wurde. Außerdem wird die Kündigung vom Arbeitsgericht auch auf ihre soziale Rechtfertigung geprüft. Dabei wird unter anderem abgewogen, ob andere Mitarbeiter mit kürzerer Betriebszugehörigkeit oder mit weniger Unterhaltsverpflichtungen eher hätten ausgewählt werden müssen. Wenn man dem Arbeitgeber Fehler bei der Auswahl oder einen mangelnden Wegfall des Arbeitsplatzes nachweisen kann, dann hat eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Aussicht auf Erfolg. Allerdings muss eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung für die Erhebung der Kündigungsschutzklage unbedingt eingehalten werden, da die Kündigung nach Fristablauf nicht mehr angreifbar ist.