Der erbrechtliche Pflichtteilsanspruch und seine Durchsetzung

Der Pflichtteilsanspruch schränkt die dem Erblasser eingeräumte Testierfreiheit ein und gibt den enterbten nächsten Angehörigen einen finanziellen Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Dabei steht der Pflichtteilsanspruch grundsätzlich nur dem Ehegatten und den Kindern zu. Nur wenn keine Kinder vorhanden sind, werden auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.  Der Pflichtteilsanspruch ist immer auf Zahlung des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteiles gerichtet. Die Herausgabe einzelner Nachlassgegenstände kann deswegen nicht verlangt werden. Grundsätzlich ist für die Berechnung jeder Nachlassgegenstand einzeln zu bewerten. Regelmäßig keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruches finden Auflagen, die den Erben gemacht werden. Die Erben sollten daher sorgfältig prüfen, ob der Nachlass zur Erfüllung von Auflagen und Bedienung von Pflichtteilsansprüchen überhaupt ausreicht. Zu berücksichtigen sind bei der Ermittlung der Pflichtteilsansprüche allerdings die den Nachlass reduzierenden Nachlassverbindlichkeiten. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis von dem Ausschluss aus der gesetzlichen Erbfolge.  Die sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüche erfassen auch Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall, wobei der Pflichtteilsergänzungsanspruch sich allerdings pro Jahr seit der Schenkung jeweils um ein Zehntel vermindert. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese 10-Jahresfrist erst ab der Scheidung zu laufen.

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