Mit Beschluss vom 19.07.2012 ( IX ZB 188/09) führt der BGH erstmals aus, dass selbstständige Schuldner im Restschuldbefreiungsverfahren mindestens jährliche Zahlungen an den Treuhänder zu leisten haben und nicht erst eine Schlusszahlung am Ende der Wohlverhaltensperiode.
Damit äußert sich der BGH erstmals zu diesem Thema und stellt sich gegen die bislang wohl herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung. Grundsätzlich haben selbstständige Schuldner im Restschuldbefreiungsverfahren die Gläubiger durch Zahlungen so zu stellen, als würden sie einer angemessenen abhängigen Beschäftigung nachgehen. Erwirtschaftet der Schuldner mit seiner selbstständigen Tätigkeit Gewinne, so hat er diese nun regelmäßig an den Treuhänder in der Höhe abzuführen, wie er es im Rahmen einer angestellten Tätigkeit auch tun würde. Erwirtschaftet der Schuldner hingegen keine ausreichenden Gewinne, um Zahlungen an den Treuhänder abführen zu können, so muss er sich laut BGH um ein Anstellungsverhältnis bemühen und diese Bemühung nachweisen. Ist der Schuldner z.B. krankheitsbedingt gar nicht in der Lage einer angestellten Beschäftigung nachzugehen, dann soll er auch als Selbstständiger nur Zahlungen an den Treuhänder abführen müssen, wenn seine Tätigkeit Gewinne erwirtschaftet. Die Entscheidung wirft aus Gläubigersicht neue Möglichkeiten zur Versagung der Restschuldbefreiung auf. Betroffene Schuldner sollten sofort reagieren.