Bei Immobilien– und Schiffsfonds Berater in Haftung nehmen

Entgegen den Beratungen durch Banken und Sparkassen haben sich insbesondere Schiffsfonds und zahlreiche Immobilienfonds nicht als solide und sichere Geldanlagen erwiesen. Die Mehrzahl der Anleger hat aus diesen Beratungsverträgen Schadensersatzansprüche gegen die Kreditinstitute. 

In den meisten der uns aus der anwaltlichen Praxis bekannten Fälle haben die Banken und Sparkassen insbesondere in der Zeit vor 2008 nicht über die enorm hohen Kick-Backs aufgeklärt. Es handelt sich dabei um Provisionen für die beratende Bank, die oftmals in Höhen von 6 bis zu sogar 14 % lagen. Hätte der Kunde bei der Abschlussentscheidung von diesen hohen Provisionen gewusst, die sein eigenes Kapital mindern, hätte er den Fonds wohl kaum abgeschlossen. Bei einer nicht erfolgten Aufklärung über diese Kick-Backs billigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Anleger einen Rückabwicklungsanspruch in der Art zu, dass der Kunde die eingezahlten Einlagen abzüglich etwaiger erhaltener Auszahlungen vom Berater als Schadens Ersatz erhält. Im Gegenzug muss der Kunde seine Fondsanteile an den Berater oder die Bank abtreten und übertragen. In einigen Fällen kann der Kunde sogar entgangene Gewinne geltend machen. Dafür sind aber besondere Voraussetzungen erforderlich. In der Regel wird der Kunde schon froh sein, wenn er statt des Totalverlustes wegen Insolvenz des Fonds doch noch seine Einlage zurück erhält.


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