Verlangt der Bauunternehmer vom Bauherrn die Unterschrift am Abnahmeprotokoll, sollte der Bauherr die Abnahme beim Vorliegen von Mängeln verweigern, auch wenn der Bauunternehmer mündlich die Mangelbeseitigung verspricht.
Die Abnahme des Bauwerks hat weitreichende Konsequenzen. Sie ist Voraussetzung für die Erteilung der Schlussrechnung durch den Unternehmer, setzt den Beginn der Gewährleistungsfrist und führt dazu, dass der Bauherr von nun an für das Vorliegen von Mängeln beweispflichtig ist. Rechtsanwalt Neidert bietet seinen Mandanten an, den Bau vor der Abnahme gemeinsam mit einem unabhängigen Sachverständigen zu besichtigen und so gravierende Mängel sofort festzustellen und deswegen die Abnahme zu verweigern. Es empfiehlt sich, dem Unternehmer gemeinsam mit der Möglichkeit zur Mangelbeseitigung gleich einen neuen Abnahmetermin zu geben. Wenn die Mängel dann nicht nach Fristsetzung beseitigt werden, sollte unverzüglich ein gerichtliches Beweissicherungsgutachten eingeholt werden, um die Mängel zu dokumentieren. Vor der gerichtlichen Feststellung der Mängel dürfen diese keinesfalls durch einen anderen Unternehmer ausgebessert werden, um die Durchsetzung seiner Rechte nicht zu gefährden. In kaum einem anderen Beratungsfeld ist die rechtzeitige Hinzuziehung des Rechtsanwaltes lohnender als bei der Feststellung von Baumängeln, denn meist sind die frühen Mängel auch diejenigen, die nach weiteren Baufortschritten nicht mehr ohne großen Aufwand feststellbar sind, z.B. Dehnungsfugen, Wärmebrücken oder Schallentkopplung.