Anspruch auf das Arbeitszeugnis und besondere Zeugnissprache

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Zeugnis ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und der Gewerbeordnung.

Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer beim Zwischen- oder Abschlusszeugnis stets auf einem qualifizierten Zeugnis bestehen, das eine Leistungsbeurteilung enthält. Der Aufbau des Zeugnisses ist zwar nicht vorgeschrieben, folgt aber regelmäßig einem allgemein anerkannten Muster, in dem nach einer Einleitung und der Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit Ausführungen zu Leistungsbereitschaft, Fachwissen, Arbeitsweise, Verantwortung, Sozialverhalten und eine Zusammenfassung folgen. Abgeschlossen wird das Zeugnis mit den Beendigungsgründen und einer Schlussformel. Besondere Aufmerksamkeit sollte bei der Prüfung des Zeugnis auf die Bewertungscodes gelegt werden. Lohnen kann eine professionelle Prüfung des Zeugnisses, um neben der Prüfung der Bewertungsformel auch die Geheimcodes aufzuspüren.  So deutet etwa die Formulierung „war ein anspruchsvoller und kritischer Mitarbeiter“ auf einen egoistischen Querulanten hin. Von einem „umgänglichen Kollegen“ hielten sich in Wahrheit alle lieber fern. Wer „unter den Kollegen als toleranter Mitarbeiter galt“, mit dem hatten die Vorgesetzten nichts zu lachen.


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