Trotz der Übergabe eines Prospektes mit ausreichender Darstellung der Anlagerisiken haftet der Anlageberater für einen Verlust, wenn er die Anlagerisiken in der persönlichen Beratung verharmlost.
So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil vom 23.04.2007 (5 U 157/06). Eine Kapitalanlegerin hatte ein Anlagevermittlungsunternehmen auf Schadensersatz verklagt, weil der Berater für die Beteiligung an einem Unternehmen (Publikums-KG) zur Errichtung eines Kraftwerkes eine Rentabilitätsrechnung erstellte, nach der im Blick auf ein zur Finanzierung aufgenommenes Darlehen einschränkungslos dargelegt wird, es sei immer ein Überschuss vorhanden. Unter der Berechnung stand der Satz: „Nach dem Jahr 2000 bleibt immer ein Überschuss vorhanden bis zur Tilgung des Darlehens nach 12 Jahren“. Den Einwand des beklagten Vermittlungsunternehmens, dieser Satz beziehe sich nur auf das konkrete Berechnungsbeispiel, lehnte das Gericht ab. Tatsächlich hatte das geplante Kraftwerk den Betrieb nie aufgenommen und ist zahlungsunfähig geworden, sodass sich ein Totalverlust realisierte, wie ihn der Prospekt der Beteiligung als Hinweis enthielt. Da jedoch die Beispielrechnung das Risiko nicht anlagegerecht beschrieb, sprach das Gericht der Kundin den Schadensersatz unter Anrechnung von 1/3 Mitverschulden wegen mangelnder Nachfragen zu.