Mit Urteil vom 6. Juli 2011 hat der BGH klargestellt, dass KFZ-Hersteller die gegen Entgelt gewährte Garantieverlängerung nicht von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten abhängig machen dürfen ohne dabei zu berücksichtigen, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist.
Der Kläger hatte beim Kauf eines gebrauchten Saab 95 zusätzlich eine Saab-Protection-Garantie erworben, die die Herstellergarantie unter anderem auch für die Einspritzpumpe um ein weiteres Jahr verlängert. Für die betroffenen Teile garantiert dabei der Hersteller die kostenlose Reparatur. In den AGB des Garantievertrages fand sich eine Klausel, wonach Bedingung für die Leistung im Garantiefall die in bestimmten Zeit– und Kilometerintervallen durchgeführte Wartung in Saab-Vertragswerkstätten ist. Ähnliche Klauseln finden sich auch bei anderen Herstellern. Diese Klausel ist nach der neuen Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 293/10) eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und deswegen unwirksam, weil die Ablehnung von Garantieleistungen gerade nicht davon abhängig gemacht wird, ob die unterlassenen Inspektionen oder Wartungsarbeiten für den Garantiefall überhaupt ursächlich waren.