„Das wirst Du später alles mal erben…“

Ein Sohn wohnte gemeinsam mit seiner Ehefrau im Haus der Mutter. Im Vertrauen auf die mündliche Aussage der Mutter, er werde dieses Haus einmal erben und könne mit seiner Frau für immer darin wohnen, investierte er in den Ausbau des Hauses rund 250.000,00 EUR.

Unerwartet verstarb der kinderlose Sohn vor seiner Mutter und beerbte zum Großteil seine Ehefrau, die von der Mutter und Hauseigentümerin gerichtlich zum Verlassen des Hauses gezwungen wurde. Nach dem Tod ihrer Schwiegermutter, die eine andere Tochter als Erbin eingesetzt hatte, verklagte die Schwiegertochter diese Erbin auf Herausgabe der nun zweckverfehlten Investitionen ihres verstorbenen Ehemannes in das Haus. Die Klage war erst in der dritten Instanz vor dem BGH erfolgreich (V ZR 28/12). Endgültig entstanden ist der Bereicherungsanspruch erst mit dem Tod der Mutter, als feststand, dass der Sohn bzw. dessen Erben nicht Eigentümer des Hauses werden. Dass der Anspruch erst nach dem Tod des Sohnes entstand, steht seiner Vererblichkeit entgegen der Auffassung der vorinstanzlichen Gerichte nicht entgegen. Die Schwiegertochter muss die Vereinbarung zwischen dem verstorbenen Ehemann und seiner Mutter noch beweisen. Für das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung reicht es laut BGH allerdings aus, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Zweck verfolgt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen.


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